Das
Italienische Generalkonsulat teilt mit, daß seit dem
26. Oktober 1997 Italien effektives Mitglied des Schengener
Abkommens ist und infolgedessen den Bürgern von Drittländern,
welche einen gültigen Reisepass besitzen und Inhaber
einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung,
Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis sind, die
Einreise in Italien ohne Visum gestattet wird.
Diejenigen ausländischen Bürger, die Inhaber einer
sogenannten „Duldung“ oder „Aufenthaltsgestattung“
sind, können nicht ohne Visum nach Italien einreisen.
Zwecks eventueller weiterer Nachfragen wenden Sie sich bitte
an das Italienische Generalkonsulat.
Seit Bestehen der EWG geniessen EU-Bürger Freizügigkeit
und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Staatengemeinschaft.
Mit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens geniessen auch
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel eines dieser Staaten
besitzen, ebenso Freizügigkeit innerhalb des Schengener
Raums für Besuche und Geschäftsreisen.
Auch kurzfristige Visa, gültig für die Schengener
Staaten mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens
drei Monaten, beinhalten diese Freizügigkeit. Inhaber
dieser Visa benötigen also keine weiteren Visa für
die Einreise nach Italien.
Folgende Informationen dienen zur Klärung der am häufigsten
auftretenden Fragen zu Visaangelegenheiten. Wegen der komplexen
Materie und der vielfältigen Einreisegründe können
wir hier nicht alle eventuell auftretenden Fälle darlegen.
Für weitere Informationen bitt
en wir Sie, rechtzeitig um entsprechende Auskunft nachzufragen.
Staatsangehörige
der Europäischen Union können nach Italien mit dem
Reisepass oder Personalausweis, unabhängig vom Reisegrund,
visafrei einreisen und sich niederlassen.
Nicht-EU-Angehörige, die einen gültigen Aufenthaltstitel
eines Schengener Staates besitzen, können mit einem gültigen
Reisepass oder Reisedokument visafrei nach Italien einreisen
und sich bis zu 3 Monaten pro Halbjahr aufhalten. Die visafrei
Einreise gilt für Besuche, Urlaub, Geschäftsreisen
und alle anderen Aufenthalte mit Ausnahme der Arbeitsaufnahme.
Nicht-EU-Angehörige, die über ein Visum "gültig
für die Schengener Staaten" verfügen, dürfen
sich im Rahmen der Gültigkeit des Visums auch in den anderen
Schengener Staaten aufhalten.
Unabhängig
vom ausstellenden Staat, unterliegt die Verlängerung
eines Schengener Visums der Zuständigkeit der Ausländerbehörde
des Schengener Staates, in dem sich der Ausländer aufhält.
(Anhang SCH/Com-ex (93) 21). Für die Verlängerung
eines Schengener-Visums in Deutschland sind also nur die deutschen
Ausländerbehörden zuständig.
Schüler
ohne Reisepass bzw. ohne Reisedokument oder/und Aufenthaltstitel,
die an Schülerreisen teilnehmen, können mit dem
von der Schule ausgestellten EU-Formular "Liste der Reisenden
für Schülerreisen innerhalb der EU" ebenso
visafrei einreisen. Das Formular kann bei den staatlichen
Schulämtern oder bei den Kultusministerien angefordert
werden.
Einreisen
zum Zweck der Arbeitsaufnahme (auch für kurzfristige
Dauer unter drei Monaten) und zu Aufenthalten über drei
Monate sind uneingeschränkt visumpflichtig. Ausgenommen
sind Angehörige der EU-Staaten.
Zuständig
für die Visumserteilung der in Deutschland ständig
lebenden Ausländer ist das Italienische Generalkonsulat
in Frankfurt am Main. Der ständige Aufenthalt in Deutschland
wird durch einen Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
nachgewiesen. Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland
keinen ständigen Aufenthaltitel besitzen, (z.B. die Aufenthaltsbefugnis
oder die Aufenthaltsbewilligung) müssen ihre Visaanträge
bei den italienischen konsularischen Vertretungen in den Heimatländern
bzw. in den Ländern ihres ständigen Wohnsitzes stellen.
Der
Visumsantrag ist vom Antragsteller persönlich mit allen
erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwendige
Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig
vor Reisebeginn nach den jeweiligen Ausstellungsmodalitäten
erkundigen.
Das Antragsformular erhält man kostenlos bei den italienischen
Konsulaten in Deutschland oder aus dem Internet unter www.consolati-italiani.de
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und vom
Antragsteller unterschrieben sein. Bei Minderjährigen
unterschreiben beide Eltern oder die gesetzlichen Vertreter.
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
Eine Kopie sämtlicher Unterlagen ist beizufügen.
Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet
werden.
Sowohl das Konsulat als auch die zuständigen italienischen
Behörden können auf der Vorlage weiterer Unterlagen
bestehen.
Die Bearbeitungszeiten betragen in der Regel einen Monat.
Wir sind jedoch bemüht, die Bearbeitungszeiten nach wenigen
Tagen abzuschliessen. Beachten Sie dennoch, dass in der Ferienzeit
aufgrund von Personalmangel und vermehrten Anträgen die
Bearbeitungszeit länger als einen Monat dauern kann.
Die Visagebühren betragen ab dem 1. Oktober 2003 50,00
Euro pro Visumsantrag. Studienvisa und Anträge von Familienangehörigen
von EU-Bürgern sind gebührenfrei.